Stipendien-Richtlinie

Richtlinie der „Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (ZOiS)“ gGmbH über die Förderung, Betreuung und Nachbetreuung von Gastwissenschaftler*innen (Stipendien-Richtlinie) vom 01.11.2022, in der Fassung vom 19.03.2024

Präambel

Kooperation und Austausch mit besonders qualifizierten Wissenschaftler*innen aus dem In-und Ausland sowie die Ausbildung und Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses aus dem In- und Ausland sind satzungsgemäße Aufgaben des ZOiS und damit wesentliche Bestandteile seiner Arbeit.

Ziel der Vergabe von Stipendien und Beihilfen als auch von Betreuungs- und Alumni-Arbeit ist es, hochqualifizierte (Nachwuchs)Wissenschaftler*innen sowie Journalist*innen, deren Arbeit in Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit des ZOiS steht, in die Arbeit des ZOiS einzubinden, Kooperationen zu initiieren bzw. auszubauen und ehemalige Stipendiat*innen als Alumni an das ZOiS zu binden. Die Stipendien und Beihilfen sollen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, des jährlichen Wirtschaftsplanes des ZOiS und der Verwendungsrichtlinien für Drittmittel, die der Finanzierung der jeweiligen Stipendien dienen, auf der Grundlage der folgenden Richtlinie vergeben werden.

§ 1     Geltungsbereich

(1)        Diese Richtlinie gilt für die aus Mitteln des ZOiS finanzierten Stipendien, Beihilfen, Betreuungs- und Nachbetreuungsmaßnahmen für in- und ausländische Wissenschaftler*innen, Journalist*innen, Studierende und Praktikant*innen.

(2)        Die §§ 1 bis 6 gelten für Förderungen am ZOiS bzw. einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung in Deutschland. § 7 gilt für Förderungen in den Heimatländern der geförderten Personen sowie in Drittländern (Non-Residential-Stipendien).

(3)        Die Richtlinie tritt am 1. November 2022 in Kraft.

§ 2 Auswahlkriterien und -verfahren

(1)        Die durch das ZOiS zu vergebenden Stipendien werden in der Regel mit einer hinreichenden Bewerbungsfrist öffentlich auf der Webseite des ZOiS ausgeschrieben (https://www.zois-berlin.de/ueber-uns/aktuelles/). Eine öffentliche Ausschreibung erfolgt insbesondere im Falle von Stipendienleistungen, für die das ZOiS Drittmittel eingeworben hat.

(2)        Die Kandidat*innen bewerben sich mit einem eigenen Forschungsprojekt.

(3)        Die Auswahlentscheidung trifft die Institutsleitung unter Hinzuziehung der fachlichen Expertise der Forschungsschwerpunktleitungen sowie mit Beteiligung des Forschungsmanagements.

(4)        Auswahlkriterien sind:

  • a) Fachliche Eignung
  • b) Nachwuchsförderung
  • c) Interdisziplinarität, Methodenvielfalt u.a.
  • d) die Anschlussfähigkeit an die Forschung des ZOiS,
  • e) ein Mehrwert für das ZOiS,
  • f) das konkrete Interesse einer/s oder mehrerer wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen an dem Aufenthalt mit entsprechender Betreuungsverpflichtung,
  • g) räumliche, personelle sowie finanzielle Kapazitäten

(5)        Im Falle von drittmittelfinanzierten Stipendienleistungen richten sich Kriterien und Verfahren nach den Vorgaben des Drittmittelgebers.

(6)        Alle Stipendiat*innen des ZOiS verpflichten sich für ihre Forschung am ZOiS, die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis sowie die geltenden Forschungsgrundsätze am ZOiS einzuhalten.

§ 3 Stipendiendauer und Aufenthalt

(1)        Das ZOiS vergibt Stipendien mit einer Mindestdauer von drei Monaten und einer Höchstdauer von 12 Monaten. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei drittmittelfinanzierten Stipendien ist über diese auf der Grundlage der Verwendungsrichtlinien zu entscheiden.

(2)        Das ZOiS erwartet von den Stipendiat*innen, dass sie sich mindestens 60% der Stipendiendauer am ZOiS aufhalten. Für Stipendiat*innen, die mit Mitteln des ZOiS an einer anderen Einrichtung in Deutschland aufhalten, gilt entsprechendes.

§ 4     Regelmäßige Stipendienleistungen

(1)        Das Stipendium umfasst die monatliche Rate für die Stipendiat*innen und ggf. Zuschläge für begleitende Partner*innen und Kinder (Familienangehörige). Die Leistungen sollen sicherstellen, dass das Stipendienangebot für besonders qualifizierte Bewerber*innen auch im internationalen Vergleich attraktiv ist. Die Stipendienhöhe orientiert sich, unterteilt in verschiedene Kategorien, an der wissenschaftlichen bzw. journalistischen Qualifikation der Stipendiat*innen sowie an der Lebenssituation vergleichbarer deutscher Hochschulangehöriger bzw. Journalist*innen; zusätzlich werden die besonderen Bedürfnisse und Kostenbelastungen ausländischer Stipendiat*innen berücksichtigt.

(2)        Die Stipendienhöhe für Stipendiat*innen, die sich in Deutschland aufhalten, beträgt 2.800 EUR für Senior Scientists und 2.400 EUR für Junior Scientists. Für Journalist*innen gilt eine sinngemäße Staffelung. Die Stipendiat*innen sind verpflichtet, sich aus den Mitteln des Stipendiums krankenzuversichern. Der Nachweis ist zu Beginn des Stipendiums zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann er bis zu drei Monaten nach Stipendienbeginn nachgereicht werden. 

(3)        Zuschläge sowie Kosten der Krankenversicherung für begleitende Familienangehörige, die sich mindestens drei Monate in Deutschland aufhalten, können ab einer Stipendiendauer von sechs Monaten durch das ZOiS übernommen werden, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind bzw. die dem Stipendium zugrundeliegende Drittmittelförderung dies zulässt.

(4)        Nebeneinkünfte der Stipendiatin/des Stipendiaten sind auf die Stipendienrate anzurechnen, soweit sie nicht aus einer wissenschaftlichen oder lehrenden Tätigkeit stammen. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei ein Freibetrag in Höhe der jeweils geltenden Pauschalierungsgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die auf monatliche (z. Zt. 520 EUR brutto) bzw. entsprechend der Förderungsdauer auf jährliche (z. Zt. bis zu 6.240 EUR brutto) Basis gestellt werden kann. Gleiches gilt bei Einkünften der/des begleitenden Partner*in für die Anrechnung auf den ggf. gezahlten Familienzuschlag. Abweichend von S.1 gelten als anzurechnende Nebeneinkünfte Stipendien beziehungsweise Teilstipendien in- und ausländischer Stellen.

§ 5     Beihilfen und Zuschüsse

(1)        Die regelmäßigen Stipendienleistungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bzw. der dem Stipendium zugrundeliegenden Drittmittelförderung durch Beihilfen und Zuschüsse ergänzt werden, soweit dies erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Leistung von Beihilfen und Zuschüssen besteht nicht.

(2)        Solche Beihilfen und Zuschüsse können sein:

  • a) An- und Rückreisekosten der/des Stipendiat*in - auch pauschaliert - im Rahmen der billigsten zumutbaren Reisemöglichkeit sowie Kosten der/des begleitenden Partner*in und deren Kinder in begründeten Einzelfällen,
  • b) Kosten für Zwischenheimreisen bei unabweisbaren fachlichen oder persönlichen Gründen,
  • c) Zuschüsse im Rahmen einer monatlichen/jährlichen Mobilitätspauschale, insbesondere zur Finanzierung von Forschungsreisen sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen,
  • d) Kosten für Open Access Publikationen bei Stipendien von mindestens 10 Monaten Dauer nach Maßgabe der Open Access Policy des ZOiS,
  • e) Sprachkursgebühren für Stipendiat*innen bis zur Dauer von sechs Monaten, für begleitende Partner*in bis zu vier Monaten. Soweit notwendig und möglich sollten die Stipendiat*innen bereits vor Antritt des Stipendiums einen Deutschkurs im Heimatland besuchen,

§ 6     Betreuung und Nachbetreuung

(1)        Ziel der nachfolgend aufgeführten Fördermaßnahmen für aktuelle und ehemalige Stipendiat*innen ist es, diese durch die Betreuung und Nachbetreuung an das ZOiS zu binden, um so ein nationales und vor allem internationales akademisches Netzwerk auf- und auszubauen, das dem ZOiS und seinen (wissenschaftlichen) Mitarbeiter*innen in ihrer Arbeit zugutekommt. Eine solche Betreuung und Nachbetreuung dient auch dem Satzungsziel der Nachwuchsförderung und der (inter)nationalen Vernetzung des ZOiS. Ein Anspruch auf Betreuungs- und Nachbetreuungsmaßnahmen besteht nicht.

(2)        Betreuungsmaßnahmen sind:

  • a) Veranstaltungen, insbesondere Einführungsveranstaltungen, fachbezogene Veranstaltungen, länderkundliche Veranstaltungen sowie Integrationsmaßnahmen,
  • b) Exkursionen zur Erweiterung studien- und forschungsbezogener Kenntnisse, der gezielten Information über staatliche Einrichtungen, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, sowie der Begegnung der Teilnehmer untereinander,
  • c) der zu den in a) bis b) genannten Maßnahmen erforderliche Einsatz von studentischen Hilfskräften.

(3)        In die Betreuungsmaßnahmen können auch andere Stipendiat*innen des ZOiS einbezogen werden, sofern das Ziel der Maßnahmen die Förderung der wissenschaftlichen, kulturellen und persönlichen Verbindungen der Stipendiat*innen untereinander ist.

(4)        Neben den Betreuungsmaßnahmen finden zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der wissenschaftlichen und persönlichen Verbindungen für ehemalige Stipendiat*innen Nachbetreuungsmaßnahmen statt, in die auch in ihrem Heimatland oder in einem Drittland geförderte Stipendiat*innen (Non-Residential-Fellows) einbezogen werden können. Nachbetreuungsmaßnahmen, die vorbehaltlich entsprechender finanzieller Mittel gewährt werden können, sind insbesondere:

  • a) Maßnahmen zur Pflege des Kontakts zu den ehemaligen Stipendiat*innen im Ausland,
  • b) die Bewilligung von Fachzeitschriften, Fachbüchern, Kleingeräten und in begrenztem Umfang auch von Verbrauchsmaterialien sowie digitalen Verbreitungsmedien,
  • c) Wiedereinladung zu einem erneuten wissenschaftlichen Studienaufenthalt am ZOiS von bis zu drei Monaten,
  • d) Einladungen zur aktiven Teilnahme an Konferenzen und Kongressen in Deutschland, in Ausnahmefällen auch im Ausland,
  • e) Einladungen zur Teilnahme an Fachkursen und Weiterbildungsseminaren für ehemalige Stipendiat*innen,
  • f) die Durchführung sonstiger Nachbetreuungsveranstaltungen in Deutschland oder im Ausland wie zum Beispiel die Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen von Alumni-Vereinigungen.

(5)        Die Stipendiat*innen können nach Beendigung der Förderung durch das ZOiS ihre Adresse in der Datenbank des ZOiS hinterlegen, um in den Genuss der Nachbetreuungsmaßnahmen nach § 4 zu kommen und ihre Erreichbarkeit als Multiplikatoren in ihren jeweiligen Herkunftsländern zu gewährleisten.

§ 7     Non-Residential-Stipendien

(1)       Das ZOiS kann Wissenschaftler*innen in ihren Heimatländern oder in Drittländern durch Stipendien fördern.

(2)       Ziele von Non-Residential-Stipendien sind die Unterstützung und Weiterentwicklung der ausländischen Wissenschaftssysteme sowie die Förderung der dortigen (Nachwuchs)Wissenschaftler*innen und Journalist*innen bei gleichzeitiger Kooperation mit den wissenschaftlichen Einrichtungen des Heimatlandes.

(3)       Die Stipendienraten richten sich – neben der akademischen Qualifikation bzw. journalistischen Position der Stipendiat*innen – nach den Lebenshaltungskosten in den betreffenden Ländern. Neben den Stipendienraten können regelmäßige Beihilfen und Zuschüsse entsprechend §§ 4 und 5 gewährt werden, soweit diese dort nicht speziell für Aufenthalte in Deutschland vorgesehen sind. Andere Stipendienleistungen, deren Notwendigkeit sich aufgrund der besonderen Gegebenheiten in den betreffenden Ländern oder aufgrund der speziellen Zielsetzung des jeweiligen Programms ergibt, können nur bei Vorliegen entsprechender Mittel und nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Bei durch Drittmittel geförderten Stipendienprogrammen gelten im Übrigen die entsprechenden Verwendungsrichtlinien.